Rechtssatz RS0063284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063284
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Norm
HVertrG 1993 §12
HVG §10
HVG §28
Rechtssatz
Es ist Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter von beabsichtigten wirtschaftlichen Dispositionen, die die wirtschaftlichen Interessen des Handelsvertreters berühren (zB wenn er die Fertigung oder den Vertrieb einer bestimmten Ware, deren Absatz dem Handelsvertreter übertragen ist, einstellen will und dgl), rechtzeitig zu informieren, damit sich dieser in seinen wirtschaftlichen Dispositionen entsprechend darauf einstellen kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 801/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 801/77
Veröff: SZ 51/14
- 5 Ob 32/09f
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063284
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_003