Rechtssatz RS0063319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063319
Geschäftszahl
2Ob159/73; 7Ob635/81; 5Ob32/09f; 9ObA59/24b
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Dem Geschäftsherrn kann nicht zugemutet werden, bei einer ihm nicht lohnend erscheinenden Geschäftskonjunktur den Geschäftsbetrieb mit Schaden oder doch ohne Gewinn nur darum aufrechtzuerhalten, damit der Agent Provisionen verdienen kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 159/73
Entscheidungstext OGH 25.10.1973 2 Ob 159/73
Veröff: SZ 46/110 = EvBl 1974/166 S 354
- 7 Ob 635/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 635/81
Beisatz: Wirtschaftlich gerechtfertigte Maßnahmen des Geschäftsherrn muss daher der Vertreter selbst dann hinnehmen, wenn dadurch seine weitere Tätigkeit verhindert wird. (T1)
- 5 Ob 32/09f
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T2); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T3); Beisatz: § 12 Abs 2 HVertrG 1993 ist auf den Fall der Produktionsverlegung nicht anzuwenden, wenn anders als bei einer Einstellung des Unternehmens der Betrieb fortgeführt wird (so schon 9 ObA 65/89). (T4)
- 9 ObA 59/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063319
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19731025_OGH0002_0020OB00159_7300000_002