Rechtssatz RS0063302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063302
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Ansprüche nach § 10 HVG können nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen.Ansprüche nach Paragraph 10, HVG können nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/65
Entscheidungstext OGH 09.02.1965 4 Ob 10/65
Veröff: SZ 38/22 = Arb 8051 = ZAS 1966/21 S 132 (mit Anmerkung von Hans Hoyer)
- 8 Ob 555/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 555/78
Vgl
- 5 Ob 479/97w
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 479/97w
nur: Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen. (T1)
- 7 Ob 188/17y
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 188/17y
Auch; nur wie T1; Beisatz: Die Beweislast für diese Differenz trifft den Handeslvertreter. (T2)
- 9 ObA 59/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063302
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19650209_OGH0002_0040OB00010_6500000_001