Aus der Begründung:
Die Revision ist schon deshalb begrundet, weil Feststellungsmängel vorliegen.
Was zunächst die in der Revision erstmalig aufgeworfene Rechtsfrage anlangt, ob das Schreiben vom 23. Februar 1962 eine Kündigung sei, so ist es zwar richtig, daß die Beklagte schreibt, sie müsse alle Verträge mit der Klägerin für null und nichtig erklären. Die Klägerin übergeht aber, daß die Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich von Kündigung spricht, daß sie mit der Beklagten im Prozeß des Handelsgerichtes Wien einen Vergleich geschlossen hat, in dessen Punkt 1 die Beklagte auf Wunsch der Klägerin anerkannte, das Vertreterverhältnis sei von der Beklagten per 30. Juni 1962 aufgelöst worden, und daß sie auch in diesem Verfahren stets, auch noch in der Parteivernehmung, den Standpunkt vertreten hat, sie sei am 26. Februar 1962 durch die Beklagte gekundigt worden. Im übrigen übersieht die Klägerin, daß ihr keine Ansprüche nach § 10 und § 25 HVG., sondern nur allenfalls Ansprüche nach § 24 und § 25 HVG. zustehen könnten, wenn das Schreiben vom 26. Februar 1962 keine Kündigung, sondern eine vorzeitige Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund (§ 22 HVG.) gewesen wäre. Die Klägerin wird daher zunächst zu erklären haben, ob sie auf dem Standpunkt steht, sie sei am 26. Februar 1962 gekundigt worden, und sie wird insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen anläßlich der Ausdehnung der Klage klarzustellen haben, ob sie überhaupt noch einen Anspruch nach § 10 HVG. behauptet.Was zunächst die in der Revision erstmalig aufgeworfene Rechtsfrage anlangt, ob das Schreiben vom 23. Februar 1962 eine Kündigung sei, so ist es zwar richtig, daß die Beklagte schreibt, sie müsse alle Verträge mit der Klägerin für null und nichtig erklären. Die Klägerin übergeht aber, daß die Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich von Kündigung spricht, daß sie mit der Beklagten im Prozeß des Handelsgerichtes Wien einen Vergleich geschlossen hat, in dessen Punkt 1 die Beklagte auf Wunsch der Klägerin anerkannte, das Vertreterverhältnis sei von der Beklagten per 30. Juni 1962 aufgelöst worden, und daß sie auch in diesem Verfahren stets, auch noch in der Parteivernehmung, den Standpunkt vertreten hat, sie sei am 26. Februar 1962 durch die Beklagte gekundigt worden. Im übrigen übersieht die Klägerin, daß ihr keine Ansprüche nach Paragraph 10 und Paragraph 25, HVG., sondern nur allenfalls Ansprüche nach Paragraph 24 und Paragraph 25, HVG. zustehen könnten, wenn das Schreiben vom 26. Februar 1962 keine Kündigung, sondern eine vorzeitige Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund (Paragraph 22, HVG.) gewesen wäre. Die Klägerin wird daher zunächst zu erklären haben, ob sie auf dem Standpunkt steht, sie sei am 26. Februar 1962 gekundigt worden, und sie wird insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen anläßlich der Ausdehnung der Klage klarzustellen haben, ob sie überhaupt noch einen Anspruch nach Paragraph 10, HVG. behauptet.
In der Klage hat die Klägerin allerdings ausdrücklich Ansprüche nach § 10 HVG. und nach § 25 HVG. geltend gemacht, diese beiden Ansprüche aber nie getrennt, sondern immer nur in einer Gesamtsumme geltend gemacht, obwohl beide Ansprüche völlig verschiedene gesetzliche Voraussetzungen haben.In der Klage hat die Klägerin allerdings ausdrücklich Ansprüche nach Paragraph 10, HVG. und nach Paragraph 25, HVG. geltend gemacht, diese beiden Ansprüche aber nie getrennt, sondern immer nur in einer Gesamtsumme geltend gemacht, obwohl beide Ansprüche völlig verschiedene gesetzliche Voraussetzungen haben.
Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 10 HVG. setzt voraus, daß ein Handelsvertreter vom Geschäftsherrn vertragswidrig verhindert wurde, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen. Ansprüche nach § 10 HVG. können daher nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlichen verdienten Provisionen.Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Paragraph 10, HVG. setzt voraus, daß ein Handelsvertreter vom Geschäftsherrn vertragswidrig verhindert wurde, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen. Ansprüche nach Paragraph 10, HVG. können daher nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlichen verdienten Provisionen.
Der Entschädigungsanspruch nach § 25 HVG. in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 153/1960 setzt voraus, daß der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, vor Ablauf von 15 Jahren gelöst hat, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begrundeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, ferner daß dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Dieser Anspruch ist, was die Klägerin zu übersehen scheint, durch § 25 (2) und (3) HVG. nach oben begrenzt.Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 25, HVG. in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 153 aus 1960, setzt voraus, daß der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, vor Ablauf von 15 Jahren gelöst hat, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begrundeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, ferner daß dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Dieser Anspruch ist, was die Klägerin zu übersehen scheint, durch Paragraph 25, (2) und (3) HVG. nach oben begrenzt.
Da sohin die beiden Entschädigungsansprüche auf völlig verschiedenen Tatbeständen beruhen, wäre es von Anfang an notwendig gewesen, die Klägerin im Sinne des § 182 ZPO. anzuhalten, beide Ansprüche ziffernmäßig zu trennen und, wenn sie dem Gründe nach zu Recht bestehen sollten, ziffernmäßig der Höhe nach zu begrenzen, weil sonst nicht festgestellt werden könnte, ob durch den Zuspruch irgendeines Betrages nicht etwa das Klagebegehren überschritten werden würde (§ 405 ZPO.). Eine Bestätigung der Urteile der Untergerichte käme nur in Frage, wenn schon feststunde, daß keiner der beiden Ansprüche dem Gründe nach zu Recht besteht. Das kann aber noch nicht gesagt werden.Da sohin die beiden Entschädigungsansprüche auf völlig verschiedenen Tatbeständen beruhen, wäre es von Anfang an notwendig gewesen, die Klägerin im Sinne des Paragraph 182, ZPO. anzuhalten, beide Ansprüche ziffernmäßig zu trennen und, wenn sie dem Gründe nach zu Recht bestehen sollten, ziffernmäßig der Höhe nach zu begrenzen, weil sonst nicht festgestellt werden könnte, ob durch den Zuspruch irgendeines Betrages nicht etwa das Klagebegehren überschritten werden würde (Paragraph 405, ZPO.). Eine Bestätigung der Urteile der Untergerichte käme nur in Frage, wenn schon feststunde, daß keiner der beiden Ansprüche dem Gründe nach zu Recht besteht. Das kann aber noch nicht gesagt werden.
1. Zum Anspruch nach § 10 HVG:1. Zum Anspruch nach Paragraph 10, HVG:
Die Untergerichte haben eine vertragswidrige Verhinderung der Klägerin durch die Beklagte, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, nicht als erwiesen angenommen, im wesentlichen deshalb, weil die Klägerin bei G. zu den gleichen Bedingungen als dessen Vertreterin hätte weiterarbeiten können und weil die Klägerin in der Parteienvernehmung selbst erklärt habe, ihr sei eine Weiterführung ihrer Tätigkeit nach dem 1. Jänner 1962 nicht untersagt worden.
Mit dieser Begründung wird der im Verfahren hervorgekommene Sachverhalt nicht zur Gänze berücksichtigt. Es ist der Beklagten zuzugeben, daß es ihr als Unternehmerin jederzeit freistand, den Vertrieb ihrer Waren auf eine andere Grundlage zu stellen und statt des Vertriebes der Waren durch eigene Handelsvertreter oder Angestellte den Vertrieb der Waren in ganz Deutschland durch G. als selbständigen Großhändler vornehmen zu lassen. Es ist der Beklagten auch zuzugeben, daß ihr das Recht zustand, die Klägerin am 26. Februar 1962 für den 30. Juni 1962 zu kundigen. Bis zum Ablauf der Vertragszeit am 30. Juni 1962 hatte die Beklagte aber ihren Vertrag mit der Klägerin einzuhalten, widrigenfalls sie vertragsbrüchig geworden wäre.
Für einen Anspruch nach § 10 HVG. ist daher entscheidend, ob die Beklagte die Klägerin in der Zeit bis zum 30. Juni 1962 vertragswidrig (also entgegen dem Vertrag zwischen den Streitteilen) gehindert hat, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen. Eine allfällige Verhinderung der Klägerin im Sinne des § 10 HVG. könnte somit eine rechtliche oder eine tatsächliche sein. Weder das eine noch das andere ist hinlänglich geklärt. Die Zeugen N. und G. haben zur Frage der rechtlichen Behinderung in sich widersprechend ausgesagt. Der Zeuge N. hat zunächst ausgesagt, daß in dem Vertrag zwischen G. und der Beklagten nicht vorbehalten wurde, daß die Klägerin in den von ihr bisher bearbeiteten Gebieten Gebietsschutz haben sollte. Schon im nächsten Satz hat er aber ausgesagt, mit G. sei vereinbart worden, daß die Klägerin wie bisher den Gebietsschutz genießen sollte. Diesen Gebietsschutz hätte ab Jänner 1962 G. zu gewährleisten gehabt und hätten ab diesem Zeitpunkt direkte Abschlüsse zwischen Kunden in Süddeutschland und der Beklagten nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Der Zeuge G. hat ausgesagt, daß er die Beklagte veranlaßt habe, die Klägerin zu kundigen, weil durch seine selbständige Tätigkeit in Deutschland die Beklagte nicht mehr selbst auf dem deutschen Markt tätig sein konnte. Ein paar Sätze später hat er ausgesagt, daß der Bezirk der Klägerin bis 30. Juni 1962 für die Klägerin reserviert wurde. Die Beklagte als Partei hat schließlich ausgesagt, daß sie die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf ihren, der Beklagten, Namen arbeiten lassen konnte, da sie sonst mit G. Schwierigkeiten gehabt hätte. Welche dieser in sich widersprechenden Darstellungen richtig ist, hat das Berufungsgericht nicht entschieden, sondern sich mit der Äußerung der Klägerin begnügt, daß ihr nicht verboten worden sei, ab 1. Jänner 1962 in die von ihr bearbeiteten Länder zu reisen und dort zu arbeiten, ohne den nächsten Satz der Parteienvernehmung der Klägerin zu beachten, daß dies auch gar nicht notwendig gewesen sei, weil ja der Vertrag zwischen ihr und der Beklagten gelöst worden sei.Für einen Anspruch nach Paragraph 10, HVG. ist daher entscheidend, ob die Beklagte die Klägerin in der Zeit bis zum 30. Juni 1962 vertragswidrig (also entgegen dem Vertrag zwischen den Streitteilen) gehindert hat, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen. Eine allfällige Verhinderung der Klägerin im Sinne des Paragraph 10, HVG. könnte somit eine rechtliche oder eine tatsächliche sein. Weder das eine noch das andere ist hinlänglich geklärt. Die Zeugen N. und G. haben zur Frage der rechtlichen Behinderung in sich widersprechend ausgesagt. Der Zeuge N. hat zunächst ausgesagt, daß in dem Vertrag zwischen G. und der Beklagten nicht vorbehalten wurde, daß die Klägerin in den von ihr bisher bearbeiteten Gebieten Gebietsschutz haben sollte. Schon im nächsten Satz hat er aber ausgesagt, mit G. sei vereinbart worden, daß die Klägerin wie bisher den Gebietsschutz genießen sollte. Diesen Gebietsschutz hätte ab Jänner 1962 G. zu gewährleisten gehabt und hätten ab diesem Zeitpunkt direkte Abschlüsse zwischen Kunden in Süddeutschland und der Beklagten nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Der Zeuge G. hat ausgesagt, daß er die Beklagte veranlaßt habe, die Klägerin zu kundigen, weil durch seine selbständige Tätigkeit in Deutschland die Beklagte nicht mehr selbst auf dem deutschen Markt tätig sein konnte. Ein paar Sätze später hat er ausgesagt, daß der Bezirk der Klägerin bis 30. Juni 1962 für die Klägerin reserviert wurde. Die Beklagte als Partei hat schließlich ausgesagt, daß sie die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf ihren, der Beklagten, Namen arbeiten lassen konnte, da sie sonst mit G. Schwierigkeiten gehabt hätte. Welche dieser in sich widersprechenden Darstellungen richtig ist, hat das Berufungsgericht nicht entschieden, sondern sich mit der Äußerung der Klägerin begnügt, daß ihr nicht verboten worden sei, ab 1. Jänner 1962 in die von ihr bearbeiteten Länder zu reisen und dort zu arbeiten, ohne den nächsten Satz der Parteienvernehmung der Klägerin zu beachten, daß dies auch gar nicht notwendig gewesen sei, weil ja der Vertrag zwischen ihr und der Beklagten gelöst worden sei.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes läge eine rechtliche Verhinderung der Klägerin im Sinne des § 10 HVG., vertragsmäßig in den Ländern Bayern, Baden und Württemberg ausschließlich zu reisen und Provisionen zu verdienen, bereits dann vor, wenn im Vertrag mit G. nicht vorgesehen worden wäre, daß diese drei Länder der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin ausschließlich vorbehalten bleiben sollten. Es konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, in diesen drei Ländern zwischen dem 26. Februar und 30. Juni 1962 zu reisen und sich allenfalls irgendwelchen Rechtsstreitigkeiten mit G. auszusetzen, wenn diesem ab 1. Jänner 1962 der alleinige Import und das alleinige Verkaufsrecht der Waren der Beklagten von dieser für ganz Deutschland zugesagt worden wäre. Daß der Klägerin angeboten wurde, bei G. unter denselben Bedingungen zu arbeiten, befreit die Beklagte nicht. Die Klägerin hatte einen vertraglichen Anspruch, bis zum 30. Juni 1962 ausschließliche Vertreterin der Beklagten in den Ländern Bayern, Baden und Württemberg zu sein. Sie mußte nicht einwilligen, ihre sich daraus ergebenden Rechte aufzugeben und einen anderen Vertrag mit einem anderen Geschäftsherrn abzuschließen. In ihre vertraglichen ausschließlichen Rechte bezüglich der drei genannten Länder wäre vertragsmäßig schon dann eingegriffen worden, wenn diese drei Länder für die Zeit bis zum 30. Juni 1962 nicht aus dem Alleinimport- und Alleinverkaufsrecht des G. für ganz Deutschland ausgenommen worden wären, Dies scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein, weil sonst die Beklagte in ihrer Parteienvernehmung keinen Anlaß gehabt hätte, zu erklären, daß sie die Klägerin bis zum 30. Juni 1962 nicht auf ihren Namen hätte arbeiten lassen können, weil sie sonst mit G. Schwierigkeiten gehabt hätte.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes läge eine rechtliche Verhinderung der Klägerin im Sinne des Paragraph 10, HVG., vertragsmäßig in den Ländern Bayern, Baden und Württemberg ausschließlich zu reisen und Provisionen zu verdienen, bereits dann vor, wenn im Vertrag mit G. nicht vorgesehen worden wäre, daß diese drei Länder der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin ausschließlich vorbehalten bleiben sollten. Es konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, in diesen drei Ländern zwischen dem 26. Februar und 30. Juni 1962 zu reisen und sich allenfalls irgendwelchen Rechtsstreitigkeiten mit G. auszusetzen, wenn diesem ab 1. Jänner 1962 der alleinige Import und das alleinige Verkaufsrecht der Waren der Beklagten von dieser für ganz Deutschland zugesagt worden wäre. Daß der Klägerin angeboten wurde, bei G. unter denselben Bedingungen zu arbeiten, befreit die Beklagte nicht. Die Klägerin hatte einen vertraglichen Anspruch, bis zum 30. Juni 1962 ausschließliche Vertreterin der Beklagten in den Ländern Bayern, Baden und Württemberg zu sein. Sie mußte nicht einwilligen, ihre sich daraus ergebenden Rechte aufzugeben und einen anderen Vertrag mit einem anderen Geschäftsherrn abzuschließen. In ihre vertraglichen ausschließlichen Rechte bezüglich der drei genannten Länder wäre vertragsmäßig schon dann eingegriffen worden, wenn diese drei Länder für die Zeit bis zum 30. Juni 1962 nicht aus dem Alleinimport- und Alleinverkaufsrecht des G. für ganz Deutschland ausgenommen worden wären, Dies scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein, weil sonst die Beklagte in ihrer Parteienvernehmung keinen Anlaß gehabt hätte, zu erklären, daß sie die Klägerin bis zum 30. Juni 1962 nicht auf ihren Namen hätte arbeiten lassen können, weil sie sonst mit G. Schwierigkeiten gehabt hätte.
Das Berufungsgericht wird daher, wenn ein Anspruch nach § 10 HVG. aufrecht erhalten und separat beziffert werden sollte, zu prüfen haben, ob in den Vereinbarungen zwischen G. und der Beklagten vorgesehen war, daß die Klägerin bis zum 30. Juni 1962 weiterhin die ausschließliche Vertreterin der Beklagten (und nicht die G.s) in den drei genannten Ländern bleiben sollte. Sollte dies nicht der Fall sein, läge eine vertragswidrige Verhinderung der Klägerin im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, und zwar auch dann, wenn sie G. zu gleichen oder gar zu besseren Bedingungen im Rahmen seiner Geschäftsorganisation hätte arbeiten lassen.Das Berufungsgericht wird daher, wenn ein Anspruch nach Paragraph 10, HVG. aufrecht erhalten und separat beziffert werden sollte, zu prüfen haben, ob in den Vereinbarungen zwischen G. und der Beklagten vorgesehen war, daß die Klägerin bis zum 30. Juni 1962 weiterhin die ausschließliche Vertreterin der Beklagten (und nicht die G.s) in den drei genannten Ländern bleiben sollte. Sollte dies nicht der Fall sein, läge eine vertragswidrige Verhinderung der Klägerin im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, und zwar auch dann, wenn sie G. zu gleichen oder gar zu besseren Bedingungen im Rahmen seiner Geschäftsorganisation hätte arbeiten lassen.
Allenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Klägerin tatsächlich, etwa durch Nichtbeistellung einer entsprechenden Reisekollektion usw., in ihrer Reisetätigkeit behindert wurde. Zu klären wird auch sein, warum die Klägerin nicht zur Frankfurter Messe im Frühjahr 1962 gefahren ist, welche Messe nach der Aktenlage für den Vertrieb der Waren der Beklagten von Bedeutung zu sein scheint.
2. Zum Anspruch nach § 25 HVG:2. Zum Anspruch nach Paragraph 25, HVG:
Zum Wesen und zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach dieser Gesetzesstelle kann auf die ausführliche Begründung der Entscheidung HS. 415 (I Nr. 36) verwiesen werden.Zum Wesen und zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach dieser Gesetzesstelle kann auf die ausführliche Begründung der Entscheidung HS. 415 (römisch eins Nr. 36) verwiesen werden.
Ob der beklagten Partei nach dem 30. Juni 1962 aus der Geschäftsverbindung mit der von der Klägerin zugeführten Kundschaft noch Vorteile erwachsen sind, ist eine Tatfrage, desgleichen die Frage, ob G. der Beklagten durch die Klägerin zugeführt wurde. Sollte das Berufungsgericht neuerlich zur Feststellung gelangen, der beklagten Partei seien nach dem 30. Juni 1962 keine Vorteile durch die von der Klägerin zugeführten Kunden erwachsen, wird das erst noch ziffernmäßig abzugrenzende Begehren nach § 25 HVG. abzuweisen sein. Es kann aber keinen Unterschied ausmachen, ob die von der Klägerin zugeführten Kunden direkt bei der Beklagten oder über einen Handelsvertreter der Beklagten oder über den Großimporteur G. Waren der Beklagten beziehen und ihr so einen Vorteil verschaffen, weil in allen diesen Fällen die Beklagte weitere Vorteile aus der früheren Handelsvertretertätigkeit der Klägerin ziehen würde.Ob der beklagten Partei nach dem 30. Juni 1962 aus der Geschäftsverbindung mit der von der Klägerin zugeführten Kundschaft noch Vorteile erwachsen sind, ist eine Tatfrage, desgleichen die Frage, ob G. der Beklagten durch die Klägerin zugeführt wurde. Sollte das Berufungsgericht neuerlich zur Feststellung gelangen, der beklagten Partei seien nach dem 30. Juni 1962 keine Vorteile durch die von der Klägerin zugeführten Kunden erwachsen, wird das erst noch ziffernmäßig abzugrenzende Begehren nach Paragraph 25, HVG. abzuweisen sein. Es kann aber keinen Unterschied ausmachen, ob die von der Klägerin zugeführten Kunden direkt bei der Beklagten oder über einen Handelsvertreter der Beklagten oder über den Großimporteur G. Waren der Beklagten beziehen und ihr so einen Vorteil verschaffen, weil in allen diesen Fällen die Beklagte weitere Vorteile aus der früheren Handelsvertretertätigkeit der Klägerin ziehen würde.