Rechtssatz RS0062542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062542
Geschäftszahl
4Ob40/59; 4Ob10/65; 5Ob614/76
Entscheidungsdatum
22.06.1976
Rechtssatz
a/ Als Grundlage für die Höhe der Entschädigung werden all die Geschäfte zu dienen haben, die der Geschäftsherr oder sein Rechtsnachfolger mit der vom Agenten zugeführten Kundschaft nach Lösung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf von drei Jahren seit dessen Eingehung getätigt hat.
b/ Der Anspruch des § 25 HVG ist eine Entschädigung dafür, daß es dem Agenten nicht möglich war, in der bis zum Ablauf von drei Jahren noch fehlenden Zeit selbst Provisionen zu verdienen; er ist aber nicht ein Anspruch auf die Provisionen von den einzelnen, vom Geschäftsherrn später abgeschlossenen Geschäften.b/ Der Anspruch des Paragraph 25, HVG ist eine Entschädigung dafür, daß es dem Agenten nicht möglich war, in der bis zum Ablauf von drei Jahren noch fehlenden Zeit selbst Provisionen zu verdienen; er ist aber nicht ein Anspruch auf die Provisionen von den einzelnen, vom Geschäftsherrn später abgeschlossenen Geschäften.
c/ Für die Ermittlung der angenommenen Entschädigung können die früheren und die späteren Umsatzziffern verwertet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/59
Entscheidungstext OGH 25.08.1959 4 Ob 40/59
Veröff: HS I/36
- 4 Ob 10/65
Entscheidungstext OGH 09.02.1965 4 Ob 10/65
Veröff: SZ 38/22 = Arb 8051 = ZAS 1966/21 S 132 (mit Anmerkung von Hans Hoyer)
- 5 Ob 614/76
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 Ob 614/76
nur: c/ Für die Ermittlung der angenommenen Entschädigung können die früheren und die späteren Umsatzziffern verwertet werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0062542
Dokumentnummer
JJR_19590825_OGH0002_0040OB00040_5900000_003