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Fassungsvergleich zu IG-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) 1
§ 30neu
in Kraft ab 22.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 20/2020 § 30↗RIS↗
Vollziehung
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.