Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
Strafgerichtshof
§ 6.
(1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.
(2) In den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.