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Fassungsvergleich zu IStGH-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 6↗RIS↗
Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
Strafgerichtshof
§ 6.
(1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.
(2) In den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.