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Fassungsvergleich zu KGRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) 1
§ 19cneu
in Kraft ab 25.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2026 § 19c↗RIS↗
Einfuhrgenehmigung
§ 19c.
(1) Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Art. 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 1 eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Art. 8 der zitierten Verordnung zu beantragen.
(2) Erfolgt eine Ablehnung gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/880, besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß § 19a einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.