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Fassungsvergleich zu KLI.EN-FondsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 1
§ 9geändertAbs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 07.07.2007 – 07.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 · danach: BGBl. I Nr. 37/2009 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 08.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 37/2009 § 9↗RIS↗
Aufgaben des Expertenbeirates
§ 9.
(1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2) Der Das Präsidium kann den Expertenbeirat gibt mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab, betrauen.
(3) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)
Schlagworte
Förderungsvergabe