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Fassungsvergleich zu KlimaticketG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klimaticketgesetz (KlimaticketG) 1
§ 3neu
in Kraft ab 15.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2021 § 3↗RIS↗
Verwendung der Mittel
§ 3.
Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für
1. Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
2. Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
3. die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.