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Fassungsvergleich zu KommStG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) 1
§ 13geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.12.1993 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 819/1993 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 § 13↗RIS↗
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes
§ 13.
(1) Für die Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich von dem für die Unternehmensleitung befindet Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.
(2) Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.