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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 90aneu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 49/2026 § 90a↗RIS↗
§ 90a.
Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß § 90 Abs. 3 die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.