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BGBl. I Nr. 49/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sowie des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 49/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Wer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz beantragt, kann zu einer ärztlichen Untersuchung im Verfahren auf Wunsch eine Vertrauensperson mitnehmen, die anwesend sein und angehört werden muss. Dieselbe Regel gilt sinngemäß auch in Verfahren nach dem Opferfürsorgegesetz.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 513 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11825 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 11 § 0↗RIS↗
§ 90aneu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 49/2026 § 90a↗RIS↗

Paragraph 90 a,

Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.