BGBl. I Nr. 49/2026
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sowie des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Wer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz beantragt, kann zu einer ärztlichen Untersuchung im Verfahren auf Wunsch eine Vertrauensperson mitnehmen, die anwesend sein und angehört werden muss. Dieselbe Regel gilt sinngemäß auch in Verfahren nach dem Opferfürsorgegesetz.
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- Auf Wunsch der Person, die Versorgung beantragt, oder ihrer gesetzlichen Vertretung ist bei Untersuchungen im Verfahren eine Vertrauensperson zuzulassen und anzuhören; die Behörde muss rechtzeitig darauf hinweisen, Kosten dafür werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 115) bzw. ab 01.09.2026 (§ 90a).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 513 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11825 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957)
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§ 90aneu
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§ 115geändert
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