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BGBl. I Nr. 49/2026

kundgemacht 01.07.2026
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sowie des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 49/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Wer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz beantragt, kann zu einer ärztlichen Untersuchung im Verfahren auf Wunsch eine Vertrauensperson mitnehmen, die anwesend sein und angehört werden muss. Dieselbe Regel gilt sinngemäß auch in Verfahren nach dem Opferfürsorgegesetz.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 513 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11825 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

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Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 11