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Fassungsvergleich zu KraSchG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 11/2013 § 4↗RIS↗
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung
§ 4.
Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.