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Fassungsvergleich zu Krypto-MPfG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) 1
§ 40neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 40↗RIS↗
8. Hauptstück
Strafbestimmungen
Verletzung der Meldepflicht
§ 40.
(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dass
1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
2. unrichtige Informationen gemeldet werden
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.