Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Krypto-MPfG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) 1
§ 41neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 41↗RIS↗
Verletzung der Registrierungspflicht
§ 41.
(1) Wer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den §§ 22 oder 23 dadurch verletzt, dass
1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden,
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.