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Fassungsvergleich zu LFBAG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) 1
§ 39neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 39↗RIS↗
3. Abschnitt
Ausbildung zum Meister
Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
§ 39.
Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in § 40 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.