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Fassungsvergleich zu LFBAG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) 1
§ 47neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 47↗RIS↗
5. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungswesen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
§ 47.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.
Schlagworte
Ausbildungswesen, Ausbildungsordnung, Facharbeiterausbildung