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Fassungsvergleich zu LFBAG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) 1
§ 53neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 53↗RIS↗
8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 53.
Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Schlussbestimmung