Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu MAG 2002××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) 1
§ 8fneu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 77/2024 § 8f↗RIS↗
§ 8f.
(1) Auf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
(3) Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.