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Fassungsvergleich zu MOG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) 1
§ 6gneu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 § 6g↗RIS↗
Landwirtschaftliche Betriebsberatung
§ 6g.
Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.