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Fassungsvergleich zu NEHG 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) 1
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.2022 – 31.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 10/2022 · danach: BGBl. I Nr. 60/2024 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 60/2024 § 16↗RIS↗
5. Abschnitt
Übergangsphase Überführungsphase
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 16.
(1) Es Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
– 2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
– 2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
(2) Nationale Emissionszertifikate sind dem einem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.