Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NoVAG 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) 1
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 Z 1
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.2025 · idF BGBl. Nr. 695/1991 · danach: BGBl. I Nr. 98/2025 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 § 9↗RIS↗
Aufzeichnungspflicht
§ 9.
(1) Der Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
1. sämtliche vom Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ausgeführten steuerbaren Vorgänge oder Selbstberechnungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
2. der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.