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Fassungsvergleich zu One G××

Änderungen zwischen den Fassungen

One Mobility Gesetz (One G) 1
§ 3neu
in Kraft ab 15.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2021 § 3↗RIS↗
Finanzierung
§ 3.
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
2. Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
3. sonstigen Einnahmen;
4. Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.