Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Finanzierung
§ 3.
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
2. Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
3. sonstigen Einnahmen;
4. Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.