Änderungen zwischen den Fassungen
§ 23neu
V. Verfahrensbestimmungen.
§ 23.
Die Entscheidung über die Anträge gemäß den §§ 6 bis 8, 13 und 20 obliegt dem Österreichischen Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.