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Fassungsvergleich zu QJF-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) 1
§ 10neu
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 163/2023 § 10↗RIS↗
Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
§ 10.
Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, ausgenommen Aspirantinnen und Aspiranten, bei Einrichtungen gemäß § 9 kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtung, bei der die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.
Schlagworte
Ausbildung, Tageszeitung, Ausbildungskosten, Ausbildungsmaßnahme