Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
7. Abschnitt
Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung
Kommunikationsbehörde Austria
§ 17.
(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.