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Fassungsvergleich zu QJF-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) 1
§ 17neu
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 163/2023 § 17↗RIS↗
7. Abschnitt
Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung
Kommunikationsbehörde Austria
§ 17.
(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.