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Fassungsvergleich zu SAG 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 67/2025 § 10↗RIS↗
Mittelaufbringung
§ 10.
Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.