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Fassungsvergleich zu SRLG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 21.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 14/2007 § 6↗RIS↗
Aufbewahrungspflichten
§ 6.
Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.