▾§ 380geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: 18. Hauptstück Überschrift
XXII 18. Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens
§ 380.
(1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.
(2) Werden Beschuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen.