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Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 101neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 101↗RIS↗
Verordnungsermächtigung
§ 101.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,
2. Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 beizulegen sind,
3. Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 sowie
4. Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten.