Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 112neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 112↗RIS↗
2. Abschnitt
Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen
Kriterien für den Personaleinsatz
§ 112.
(1) Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 9 Z 1 für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
(2) Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:
1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Schwangere sowie
3. Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.