Änderungen zwischen den Fassungen
§ 116neu
Assistenzeinsatz des Bundesheeres
§ 116.
Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß § 123 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln.