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Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 119neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 119↗RIS↗
Notfallübungen
§ 119.
Die für die Erstellung von Notfallplänen zuständigen Behörden haben in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten, zu evaluieren und zu dokumentieren.