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Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 124neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 124↗RIS↗
An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten
§ 124.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen.