Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11neu
Aufbringung der Fondsmittel
§ 11.
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
2. Zuwendungen und Schenkungen,
3. Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,
4. sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
5. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.