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Fassungsvergleich zu UFG-AE××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende (UFG-AE) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 44/2026 § 11↗RIS↗
Aufbringung der Fondsmittel
§ 11.
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
2. Zuwendungen und Schenkungen,
3. Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,
4. sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
5. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.