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Fassungsvergleich zu Unv-Transparenz-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) 1
§ 1aneu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 59/2012 § 1a↗RIS↗
§ 1a.
Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (§ 4 Z 2 des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.