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Fassungsvergleich zu VH-ÜbermG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz (VH-ÜbermG) 1
§ 1geändertAbs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 31.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 128/2004 · danach: BGBl. I Nr. 58/2018 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 58/2018 § 1↗RIS↗
I. Abschnitt
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
§ 1.
(1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist hat der Antragsteller nicht eigenberechtigt einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. I Nr. 128/2004)
Anmerkung
EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004