Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.Übermittlungsstellen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte. (2)Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. I Nr. 128/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)
Anmerkung
EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR40058208