Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1982Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.Übermittlungsstellen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte. (2)Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht Floridsdorf und für den Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig.In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke römisch eins bis römisch zwanzig das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke römisch 21 und römisch 22 das Bezirksgericht Floridsdorf und für den Bezirk römisch 23 das Bezirksgericht Liesing zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260307