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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 26geändertAbs 1 Z 3; Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 § 26↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26.
(1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sparte,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle Spartengeschäftsführer.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
… 3 unveränderte Absätze
1. dem Spartenobmann,
2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
1. dem Spartenpräsidium, und
2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter den übrigen Mitgliedern der Sparte, Spartenkonferenz gemäß § 102.
3. Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.