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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 45geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen); Abs 5 Z 3 bis Z 5 · umnummeriert: Abs 5 Z 6
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 45↗RIS↗
Organe
§ 45.
(1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Vorsteher Obmann,
2. der Ausschuß Ausschuss und
3. die Fachgruppentagung.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher. Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4) Die Zahl Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen Fachgruppe.
(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(75) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlußfassung Beschlussfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr über Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlußfassung Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5. Beschlußfassung Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag und Rechnungsabschluß hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
7 6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.