Änderungen zwischen den Fassungen
§ 45geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen); Abs 5 Z 3 bis Z 5 · umnummeriert: Abs 5 Z 6
Organe
§ 45.
(1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Vorsteher Obmann,
2. der Ausschuß Ausschuss und
3. die Fachgruppentagung.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher. Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4) Die Zahl Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen Fachgruppe.
(75) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlußfassung Beschlussfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr über Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlußfassung Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5. Beschlußfassung Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag und Rechnungsabschluß hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und