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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 54geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 54↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 54↗RIS↗
Mißtrauensvotum Misstrauensvotum
§ 54.
(1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Die Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist unverzüglich, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags abzustimmen einzuberufen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach Zulassung Einlangen des Antrags zulässig stattzufinden. Für beide Abstimmungen die Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.