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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 83geändertAbs 2 Z 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 83↗RIS↗
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 § 83↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zustellungsbevollmächtigter
§ 83.
(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
2. die Mängelbehebung,
3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)
4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
… 3 unveränderte Absätze
5. die Erhebung eines Einspruches und
6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.