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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 92geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 92↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 92↗RIS↗
Wahlkarten Abstimmungsverfahren
§ 92.
(1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag An dem (an den Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission in der Bundeskammer Wahlkundmachung festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für Wahltag (Wahltagen) haben sich die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann Zweigwahlkommissionen in der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste ist den festgesetzten Wahllokalen zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde versammeln.
(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer Jeder Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu sammeln. zur Verfügung stehen:
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
c) eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
d) leere Stimmzettel und
e) zumindest eine Wahlurne.
(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind. In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.