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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 22geändertÜberschrift (neu), Text (entfallen); Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.1990 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 252/1990 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 § 22↗RIS↗
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22.
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)