RS0082298
Rechtssatz
1968 – zuletzt 24.09.1970Zivilrecht
Der von Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Seite 100 Anmerkung 2, vertretenen Ansicht, wonach im Fall einer Verpachtung den Pächter die Verpflichtungen nach § 24 WRG treffen, ist nur für den Regelfall zu folgen, daß nur der Pächter allein zur …