Rechtssatz RS0102375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102375
Entscheidungsdatum
11.03.1996
Rechtssatz
Zwar findet auf die Bewilligung zur Errichtung von Brücken gemäß § 38 WRG die Bestimmung des § 22 WRG keine Anwendung, Bewilligungen gemäß § 38 WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als "dingliche Bewilligungen" zu behandeln. Dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) die jeweiligen Rechtsnachfolger in die jeweils gegebene Rechtsstellung ein.Zwar findet auf die Bewilligung zur Errichtung von Brücken gemäß Paragraph 38, WRG die Bestimmung des Paragraph 22, WRG keine Anwendung, Bewilligungen gemäß Paragraph 38, WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als "dingliche Bewilligungen" zu behandeln. Dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) die jeweiligen Rechtsnachfolger in die jeweils gegebene Rechtsstellung ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102375
Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00002_9600000_001