Die Rechtsmittelwerberin ist entgegen ihrem Standpunkt passiv legitimiert: Zwar findet auf Bewilligungen zur Errichtung und Abänderung von Brücken gemäß § 38 WRG die Bestimmung des § 22 WRG, nach der bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten als den nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind (arg. "Wasserbenutzungsrechte"), keine Anwendung, Bewilligungen gemäß § 38 WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen "als dingliche Bewilligungen" zu behandeln; dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) die jeweiligen Rechtsnachfolger in die jeweils gegebene Rechtsstellung ein (Raschauer, WRG § 22 Rz 5). Demnach hat die beklagte Partei als nunmehrige Eigentümerin der Brücke bzw des Dammes für die Einhaltung der Auflagen, die ihrem Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit der Bewilligung der Errichtung dieser Wasseranlagen auferlegt wurden, einzustehen.Die Rechtsmittelwerberin ist entgegen ihrem Standpunkt passiv legitimiert: Zwar findet auf Bewilligungen zur Errichtung und Abänderung von Brücken gemäß Paragraph 38, WRG die Bestimmung des Paragraph 22, WRG, nach der bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten als den nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind (arg. "Wasserbenutzungsrechte"), keine Anwendung, Bewilligungen gemäß Paragraph 38, WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen "als dingliche Bewilligungen" zu behandeln; dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) die jeweiligen Rechtsnachfolger in die jeweils gegebene Rechtsstellung ein (Raschauer, WRG Paragraph 22, Rz 5). Demnach hat die beklagte Partei als nunmehrige Eigentümerin der Brücke bzw des Dammes für die Einhaltung der Auflagen, die ihrem Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit der Bewilligung der Errichtung dieser Wasseranlagen auferlegt wurden, einzustehen.
Nach den Behauptungen der Kläger wurden die Brücke sowie die Hochwasserdurchlässe im Straßendamm nicht in Entsprechung des Bescheids vom 28.7.1952 ausgeführt, seien doch die dort enthaltenen Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten worden. Die Brücke sei niedriger als geplant gebaut worden; auch seien ursprünglich vorgefundene Ufersicherungen nicht mehr vorhanden. Mit diesem Vorbringen kamen die Kläger ihrer Pflicht zur Behauptung eines Sachverhalts, aus dem pflichtwidrige Unterlassungen der beklagten Partei abgeleitet werden können, in ausreichendem Maß nach. Sie haben damit vorgebracht, worin sie das schuldhaft rechtswidrige Verhalten der Organe des beklagten Rechtsträgers erblicken. Ob diesen ein solches Verhalten in der Tat vorgeworfen werden kann, wird erst nach Abführung des Beweisverfahrens geklärt werden können.
Wohl trifft die beklagte Partei keine Pflicht zur Erhaltung und Bedienung der Brücke und des Damms gemäß § 50 Abs.1 WRG, weil diese nicht als Wasserbenutzungs-, sondern als sonstige Wasseranlagen zu beurteilen sind; es geht auch nicht darum, inwieweit die beklagte Partei eine Pflicht zur Erhaltung dieser Anlagen (im Sinne des § 50 Abs.6 WRG) trifft, sondern um die Behauptung der Kläger, daß diese Wasseranlagen nicht bescheidkonform errichtet worden seien. Da es sich bei der Bewilligung des Brücken- und Straßenbaudamms - wie schon ausgeführt - um eine "dingliche Bewilligung" handelt, trifft die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin im Eigentum der Grundstücke bzw. Anlagen, auf die sich die Bewilligungen beziehen, die Verpflichtung, diese Wasseranlagen dem Bescheid gemäß auszugestalten, sofern diese vom Rechtsvorgänger nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sein sollten. Die beklagte Partei ist somit im vorliegenden Fall nicht etwa nur auf die Verpflichtung zur Verhinderung von Schäden, die durch den Verfall der Anlage entstehen können (§ 50 Abs.6 WRG), beschränkt.Wohl trifft die beklagte Partei keine Pflicht zur Erhaltung und Bedienung der Brücke und des Damms gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG, weil diese nicht als Wasserbenutzungs-, sondern als sonstige Wasseranlagen zu beurteilen sind; es geht auch nicht darum, inwieweit die beklagte Partei eine Pflicht zur Erhaltung dieser Anlagen (im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, WRG) trifft, sondern um die Behauptung der Kläger, daß diese Wasseranlagen nicht bescheidkonform errichtet worden seien. Da es sich bei der Bewilligung des Brücken- und Straßenbaudamms - wie schon ausgeführt - um eine "dingliche Bewilligung" handelt, trifft die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin im Eigentum der Grundstücke bzw. Anlagen, auf die sich die Bewilligungen beziehen, die Verpflichtung, diese Wasseranlagen dem Bescheid gemäß auszugestalten, sofern diese vom Rechtsvorgänger nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sein sollten. Die beklagte Partei ist somit im vorliegenden Fall nicht etwa nur auf die Verpflichtung zur Verhinderung von Schäden, die durch den Verfall der Anlage entstehen können (Paragraph 50, Absatz 6, WRG), beschränkt.
Soweit die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt beharrt, das Recht der Kläger sei absolut (also offenbar im Sinne des § 1489 zweiter Satz ABGB) verjährt, weil der Bescheid mit den hier maßgeblichen Auflagen aus dem Jahre 1952 stamme, ist ihr zunächst einmal entgegenzuhalten, daß sich die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur soweit in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verjährungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, könnte nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB auf die Verjährungsvorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden (VwSlg 8537 A/1974; 7134 A/1967; 6173 A/1963 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1451 Rz 3; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451; Gassner in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 146). Für bescheidmäßige Auflagen wasserrechtlicher Art läßt sich die mangelnde Verjährung der Verpflichtung des Bewilligungsinhabers zur Beachtung der darin erteilten Auflagen zwanglos auch aus § 137 Abs.9 WRG ableiten, nach dem bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung von Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes erst nach Beendigung des konsenslosen Zustands in Gang gesetzt wird. Dem muß wohl gleichgehalten werden, daß zwar die Bewilligung erteilt, den dabei erteilten Auflagen aber nicht entsprochen wurde (vgl dazu auch Raschauer aaO § 137 Rz 14). Beginnt bei solchen Sachverhalten selbst die Verjährung von Verwaltungsübertretungen erst damit, muß das - soweit Verjährung überhaupt in Betracht käme - wohl umso mehr für die Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen und Bedingungen für die Errichtung der Anlage, die nicht zuletzt dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums dienen, gelten. Sollte demnach - was im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird - die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Beachtung der bescheidmäßigen Bedingungen bzw Auflagen nicht nachgekommen sein, dann ist darin ein fortgesetzes Verhalten und somit ein Dauerdelikt zu erblicken, bei dem mit jeder Schadenszufügung eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in dem diese dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt (1 Ob 41, 42/94 ua; Schubert aaO § 1489 Rz 3). Den Feststellungen zufolge ist der Schaden der Kläger im Jahre 1994 eingetreten und deren am 20.3.1995 klageweise geltend gemachter Ersatzanspruch somit nicht verjährt, weil die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (Primär-)Schadens zu laufen beginnt (EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91). Das Vorbringen, die Kläger hätten schon 1987 behauptet, daß eine Überschwemmung im Jahre 1982 auf die Nichteinhaltung der Auflagen zurückzuführen sei, ist eine unbeachtliche Neuerung. Da es sich - wie schon ausgeführt - nach den Klagsbehauptungen um eine fortgesetzte Schädigung handelt, ist der Beginn der Verjährungsfrist tatsächlich erst mit dem Schadenseintritt im Jahre 1994 anzusetzen.Soweit die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt beharrt, das Recht der Kläger sei absolut (also offenbar im Sinne des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB) verjährt, weil der Bescheid mit den hier maßgeblichen Auflagen aus dem Jahre 1952 stamme, ist ihr zunächst einmal entgegenzuhalten, daß sich die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur soweit in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verjährungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, könnte nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB auf die Verjährungsvorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden (VwSlg 8537 A/1974; 7134 A/1967; 6173 A/1963 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1451, Rz 3; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451; Gassner in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 146). Für bescheidmäßige Auflagen wasserrechtlicher Art läßt sich die mangelnde Verjährung der Verpflichtung des Bewilligungsinhabers zur Beachtung der darin erteilten Auflagen zwanglos auch aus Paragraph 137, Absatz 9, WRG ableiten, nach dem bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung von Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes erst nach Beendigung des konsenslosen Zustands in Gang gesetzt wird. Dem muß wohl gleichgehalten werden, daß zwar die Bewilligung erteilt, den dabei erteilten Auflagen aber nicht entsprochen wurde vergleiche dazu auch Raschauer aaO Paragraph 137, Rz 14). Beginnt bei solchen Sachverhalten selbst die Verjährung von Verwaltungsübertretungen erst damit, muß das - soweit Verjährung überhaupt in Betracht käme - wohl umso mehr für die Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen und Bedingungen für die Errichtung der Anlage, die nicht zuletzt dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums dienen, gelten. Sollte demnach - was im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird - die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Beachtung der bescheidmäßigen Bedingungen bzw Auflagen nicht nachgekommen sein, dann ist darin ein fortgesetzes Verhalten und somit ein Dauerdelikt zu erblicken, bei dem mit jeder Schadenszufügung eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in dem diese dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt (1 Ob 41, 42/94 ua; Schubert aaO Paragraph 1489, Rz 3). Den Feststellungen zufolge ist der Schaden der Kläger im Jahre 1994 eingetreten und deren am 20.3.1995 klageweise geltend gemachter Ersatzanspruch somit nicht verjährt, weil die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (Primär-)Schadens zu laufen beginnt (EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91). Das Vorbringen, die Kläger hätten schon 1987 behauptet, daß eine Überschwemmung im Jahre 1982 auf die Nichteinhaltung der Auflagen zurückzuführen sei, ist eine unbeachtliche Neuerung. Da es sich - wie schon ausgeführt - nach den Klagsbehauptungen um eine fortgesetzte Schädigung handelt, ist der Beginn der Verjährungsfrist tatsächlich erst mit dem Schadenseintritt im Jahre 1994 anzusetzen.
Dem Rekurs der beklagten Partei ist nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.